Bundesrecht konsolidiert: Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz § 7, Fassung vom 11.07.2026

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz § 7

Kurztitel

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

FernFinG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Übermittlung der Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung alle Vertragsbedingungen sowie die in Paragraph 5, genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Sofern der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurde, das die Vorlage der Vertragsbedingungen und Informationen gemäß Absatz eins, nicht gestattet, hat der Unternehmer der Verpflichtung nach Absatz eins, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrages nachzukommen.
  3. Absatz 3,Der Verbraucher kann zu jedem Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses die Vorlage der Vertragsbedingungen in Papierform verlangen. Er ist zudem berechtigt, ein anderes Fernkommunikationsmittel zu verwenden, es sei denn, dass dies mit dem abgeschlossenen Vertrag oder der Art der erbrachten Finanzdienstleistung unvereinbar ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003383

Dokumentnummer

NOR40052475

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/62/P7/NOR40052475