Bundesrecht konsolidiert: Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz § 9, Fassung vom 26.03.2025

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz § 9

Kurztitel

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FernFinG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 9,

Hat der Verbraucher im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung einen anderen Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen des Unternehmers oder eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer abgeschlossen, so gilt der Rücktritt vom Vertrag über die Finanzdienstleistung auch für diesen zusätzlichen Vertrag.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20003383

Dokumentnummer

NOR40052477

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/62/P9/NOR40052477