Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.10.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FernFinG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 9.Paragraph 9,
Hat der Verbraucher im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung einen anderen Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen des Unternehmers oder eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer abgeschlossen, so gilt der Rücktritt vom Vertrag über die Finanzdienstleistung auch für diesen zusätzlichen Vertrag.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
20003383
Dokumentnummer
NOR40052477