Bundesrecht konsolidiert: Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz § 6, Fassung vom 26.03.2025

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz § 6

Kurztitel

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FernFinG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Informationen bei Ferngesprächen mit Verbrauchern

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Gesprächs klar und verständlich offen zu legen.
  2. Absatz 2Sofern der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen nur folgende Informationen rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Paragraph 5,) übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) der Kontaktperson des Verbrauchers und deren Verbindung zum Unternehmer;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung;
    3. Ziffer 3
      Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
    4. Ziffer 4
      ein Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, und
    5. Ziffer 5
      Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach Paragraph 8, sowie die Frist und Modalitäten für dessen Ausübung einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäß Paragraph 12, zu entrichten hat.
  3. Absatz 3Der Verbraucher ist bei Ferngesprächen ferner darüber zu informieren, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können, und welcher Art diese Informationen sind. Der Unternehmer hat jedenfalls dann sämtliche Informationen zu erteilen, wenn er seiner Verpflichtung nach Paragraph 7, nachkommt.
  4. Absatz 4Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20003383

Dokumentnummer

NOR40052474

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/62/P6/NOR40052474