Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.10.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FernFinG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
§ 10.Paragraph 10,
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei
Verträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, insbesondere über
Dienstleistungen im Zusammenhang mit
handelbaren Wertpapieren,
Anteilen an Anlagegesellschaften,
Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,
Zinstermingeschäften (FRA),
Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie
Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in lit. a bis g genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in Litera a bis g genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;
Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und
Verträgen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.
Schlagworte
Zinsswap, Aktienbasis, Kaufoption, Devisenoption, Reiseversicherung
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
20003383
Dokumentnummer
NOR40052478