Bundesrecht konsolidiert: Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz § 10, Fassung vom 26.03.2025

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz § 10

Kurztitel

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FernFinG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

Paragraph 10,

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei

  1. Ziffer eins
    Verträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, insbesondere über
    Dienstleistungen im Zusammenhang mit
    1. Litera a
      Devisen,
    2. Litera b
      Geldmarktinstrumenten,
    3. Litera c
      handelbaren Wertpapieren,
    4. Litera d
      Anteilen an Anlagegesellschaften,
    5. Litera e
      Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,
    6. Litera f
      Zinstermingeschäften (FRA),
    7. Litera g
      Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie
    8. Litera h
      Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in Litera a bis g genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;
  2. Ziffer 2
    Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und
  3. Ziffer 3
    Verträgen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.

Schlagworte

Zinsswap, Aktienbasis, Kaufoption, Devisenoption, Reiseversicherung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20003383

Dokumentnummer

NOR40052478

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/62/P10/NOR40052478