Bundesrecht konsolidiert: Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz) Art. 1, tagesaktuelle Fassung

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz) Art. 1

Kurztitel

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2004

Typ

Vertrag - Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

15.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 1

Zweck und Gegenstand

  1. Absatz einsDie Parteien ermöglichen der jeweils anderen Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit und unter Anerkennung des Vorrangs der Nutzung von Ressourcen für nationale Zwecke die Teilnahme an und Durchführung von Ausbildungs- und Uebungsvorhaben in Einrichtungen und Liegenschaften der eigenen Streitkräfte.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung gelten nur im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze der Vertragsparteien. Im Fall eines Widerspruchs finden letztere Anwendung.
  3. Absatz 3Die Ausbildungszusammenarbeit im Sinne dieser Vereinbarung umfasst insbesondere:
    1. Litera a
      die lehrgangsbezogene Ausbildung von Personal;
    2. Litera b
      den gegenseitigen Austausch von Einzelpersonen, militärischen Verbänden sowie Truppenkontakte;
    3. Litera c
      die Durchführung von gemeinsamen Ausbildungsmassnahmen und Übungen;
    4. Litera d
      die Bereitstellung von Einrichtungen und Liegenschaften (zum Beispiel: Übungsplätze, Übungszentren für computerunterstützte Ausbildung) zur Durchführung von Ausbildungsvorhaben der jeweils anderen Partei;
    5. Litera e
      die Durchführung von ausbildungsbezogenen Fach- und Expertengesprächen;
    6. Litera f
      den Militärsport und militärische Wettkämpfe.
  4. Absatz 4Die Vorbereitung oder Durchführung von Einsätzen fällt nicht unter den Regelungsbereich dieser Rahmenvereinbarung.

Schlagworte

Fachgespräch

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20003378

Dokumentnummer

NOR40052425