Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 8, Fassung vom 31.12.2015

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 224/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 451/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

SIAK-BV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sonstige Bildungsveranstaltungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsSonstige Bildungsveranstaltungen sind all jene, die nicht den Paragraphen 4 und 5 zuzuordnen sind.
  2. Absatz 2Übersteigt die Anzahl der Bewerber aus den Bereichen des Bundesministeriums für Inneres die festgelegte Teilnehmeranzahl, so ist bei der Auswahl der Teilnehmer auf die Verwertbarkeit der Fortbildungsinhalte für die dienstliche Tätigkeit, auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer Veranstaltung mit identischer oder ähnlicher Zielsetzung Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20003357

Dokumentnummer

NOR40052161