Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 7, Fassung vom 31.12.2015

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 224/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 451/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

SIAK-BV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsHauptberuflich Vortragende sind an der Sicherheitsakademie tätige Personen, zu deren arbeitsplatzbezogenen Aufgaben überwiegend die Unterrichtstätigkeit an der Sicherheitsakademie zählt.
  2. Absatz 2Als hauptberuflich Vortragende dürfen an der Sicherheitsakademie nur Bedienstete tätig sein, die Kenntnisse der Pädagogik nachweisen oder eine pädagogische Schulung an der Sicherheitsakademie absolvieren. Bedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b, die als hauptberuflich Vortragende herangezogen werden, sollen grundsätzlich mindestens drei Jahre sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst versehen haben. Ausnahmen sind in sachlich begründeten Fällen möglich.
  3. Absatz 3Zur Auswahl von hauptberuflich Vortragenden hat der Direktor der Sicherheitsakademie jeweils eine Kommission einzurichten, die über die persönliche, pädagogische und fachliche Eignung der Bewerber ein Gutachten zu erstellen hat. Die Kommission setzt sich aus dem Direktor, zwei Mitgliedern der Sicherheitsakademie sowie zwei weiteren Mitgliedern zusammen.
  4. Absatz 4Die Sicherheitsakademie sorgt für die pädagogische und fachliche Fortbildung der hauptberuflichen Vortragenden. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist auf den individuellen Fortbildungsbedarf, auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer identischen oder ähnlichen Veranstaltung Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20003357

Dokumentnummer

NOR40052160