Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 6, Fassung vom 31.12.2015

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 224/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 451/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

SIAK-BV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Auswahl und Ausbildung der Lehrkräfte

Paragraph 6,

Als Lehrkräfte sind Personen heranzuziehen, die für die Durchführung der Lehrtätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind; insbesondere ist bei der Auswahl auf pädagogische Fähigkeiten zur Vermittlung der Bildungsinhalte Bedacht zu nehmen. Fachlich geeignet sind Personen, die auf Grund ihrer Bildung oder bisherigen beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse für die von ihnen zu besorgende Lehrtätigkeit an der Sicherheitsakademie verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20003357

Dokumentnummer

NOR40052159