Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
SIAK-BV
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Auswahl und Ausbildung der Lehrkräfte
§ 6.Paragraph 6,
Als Lehrkräfte sind Personen heranzuziehen, die für die Durchführung der Lehrtätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind; insbesondere ist bei der Auswahl auf pädagogische Fähigkeiten zur Vermittlung der Bildungsinhalte Bedacht zu nehmen. Fachlich geeignet sind Personen, die auf Grund ihrer Bildung oder bisherigen beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse für die von ihnen zu besorgende Lehrtätigkeit an der Sicherheitsakademie verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Gesetzesnummer
20003357
Dokumentnummer
NOR40052159