Kurztitel
Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.06.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
SIAK-BV
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Grundausbildung
§ 4.Paragraph 4,
Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung der Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.
Schlagworte
Ernennungserfordernis, Grundkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Gesetzesnummer
20003357
Dokumentnummer
NOR40052157