Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 2, Fassung vom 31.12.2015

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 224/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 451/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

SIAK-BV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Sicherheitsakademie ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berechtigt jedwede Art von Bildungsangeboten zu erstellen, anzubieten und durchzuführen, sofern das Angebot im Zusammenhang mit den der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben steht. Bei der Erstellung von Bildungsangeboten hat sie festzulegen, für welche Zielgruppe das Angebot vorwiegend bestimmt ist.
  2. Absatz 2In folgenden Bereichen ist die Durchführung von Bildungsangeboten für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres der Sicherheitsakademie vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      Aus- und Fortbildungen zum Strahlenschutz,
    2. Ziffer 2
      Aus- und Fortbildungen für Trainer und Multiplikatoren im Rahmen der allgemeinen Fortbildung sowie
    3. Ziffer 3
      Angewandte Psychologie für Psychologietrainer, Betreuer nach belastenden Ereignissen, Test- und Explorationsleiter, Assessoren, Konfliktmoderatoren, Informationsbeamte, Einsatztrainer, Bundes- und Landesausbildner des Einsatztrainings und Angehörige von speziellen Sondereinheiten.

Schlagworte

Ausbildung, Bundesausbildner

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20003357

Dokumentnummer

NOR40052155