Bundesrecht konsolidiert: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 37, Fassung vom 06.09.2026

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 37

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Kosten der Durchlieferung

Paragraph 37,

Ein Ersatz für die Kosten einer Durchlieferung durch das Gebiet der Republik Österreich ist vom ersuchenden Mitgliedstaat nur zu verlangen, wenn dieser nicht die Kosten eines gleichartigen österreichischen Ersuchens selbst tragen würde. Über die Gegenseitigkeit ist im Zweifelsfall eine Auskunft des Bundesministers für Justiz einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052012

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P37/NOR40052012