das Recht, im Fall der Festnahme einen Verteidiger beizuziehen, einschließlich des Rechts auf Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger in Bereitschaft, (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG, § 59 StPO), sowie das Recht, im Fall der Verhängung der Übergabehaft durch einen Verteidiger vertreten zu werden (notwendige Verteidigung; § 18, § 29 Abs. 4 ARHG, § 61 Abs. 1 StPO);das Recht, im Fall der Festnahme einen Verteidiger beizuziehen, einschließlich des Rechts auf Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger in Bereitschaft, (Paragraph 18,, Paragraph 29, Absatz 3, ARHG, Paragraph 59, StPO), sowie das Recht, im Fall der Verhängung der Übergabehaft durch einen Verteidiger vertreten zu werden (notwendige Verteidigung; Paragraph 18,, Paragraph 29, Absatz 4, ARHG, Paragraph 61, Absatz eins, StPO);