Bundesrecht konsolidiert: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 16a, Fassung vom 06.09.2026

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 16a

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Rechtsbelehrung

Paragraph 16 a,
  1. Absatz eins,Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, ist sogleich schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu informieren (Paragraph 171, Absatz 4, StPO). Die Belehrung hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Das Recht, anlässlich der Vernehmung durch das Gericht über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls informiert zu werden (Paragraph 18,, Paragraph 29, Absatz 3, ARHG);
    2. Ziffer 2
      das Recht, eine schriftliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls zu erhalten (Paragraph 56, StPO);
    3. Ziffer 3
      das Recht, im Fall der Festnahme einen Verteidiger beizuziehen, einschließlich des Rechts auf Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger in Bereitschaft, (Paragraph 18,, Paragraph 29, Absatz 3, ARHG, Paragraph 59, StPO), sowie das Recht, im Fall der Verhängung der Übergabehaft durch einen Verteidiger vertreten zu werden (notwendige Verteidigung; Paragraph 18,, Paragraph 29, Absatz 4, ARHG, Paragraph 61, Absatz eins, StPO);
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeit, sich mit der Übergabe nach Beratung mit einem Verteidiger frühestens in der ersten Haftverhandlung einverstanden zu erklären, und die Rechtsfolgen einer derartigen Erklärung (vereinfachte Übergabe; Paragraph 20,, Paragraph 32, Absatz eins bis 3 ARHG);
    5. Ziffer 5
      das Recht, im Ausstellungsstaat durch einen Verteidiger vertreten zu werden, dessen Aufgabe darin besteht, den inländischen Verteidiger durch Information und Beratung zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn die betroffene Person von dem in Absatz eins, Ziffer 5, erwähnten Recht Gebrauch machen will und im Ausstellungsstaat noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist.
  3. Absatz 3,Ist die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, jugendlich, so ist sie über ihre Rechte in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32 a, des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zu belehren. Die Belehrung ist so bald wie möglich auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40221768