(2)Absatz 2,Handelt es sich um eine Europäische Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation oder einer kontrollierten Lieferung gerichtet ist, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel voraussichtlich die Grenze überschritten werden wird oder von deren Sprengel aus die Observation oder kontrollierte Lieferung ausgehen soll; im Fall einer Observation in einem nach Österreich fliegenden Luftfahrzeug aber die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Für Unterrichtungen (Anhang XIX) ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel sich die überwachte Person zum Zeitpunkt der Überwachung aufgehalten hat, aufhält oder aufhalten wird. Ist eine Zuständigkeit danach nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.Handelt es sich um eine Europäische Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation oder einer kontrollierten Lieferung gerichtet ist, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel voraussichtlich die Grenze überschritten werden wird oder von deren Sprengel aus die Observation oder kontrollierte Lieferung ausgehen soll; im Fall einer Observation in einem nach Österreich fliegenden Luftfahrzeug aber die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Für Unterrichtungen (Anhang römisch neunzehn) ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel sich die überwachte Person zum Zeitpunkt der Überwachung aufgehalten hat, aufhält oder aufhalten wird. Ist eine Zuständigkeit danach nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.