Bundesrecht konsolidiert: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 15, Fassung vom 31.12.2007

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 15

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vorrang der Übergabe

Paragraph 15,

Liegt ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats oder sonst ein hinreichender Grund vor, einem anderen Mitgliedstaat die Übergabe anzubieten, so ist es unzulässig, die betroffene Person auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40051990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P15/NOR40051990