Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
23.12.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist ab dem 28.12.2006 nicht mehr anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1,
BGBl. II Nr. 512/2006).
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsMit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 226/2003, außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994, BGBl. Nr. 140/1995, ist für die Datenübermittlung betreffend Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen, nicht mehr anzuwenden.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2003,, außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 21, Absatz 10, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1995,, ist für die Datenübermittlung betreffend Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen, nicht mehr anzuwenden. (2)Absatz 2§ 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 436/2005 ist auf Meldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 liegen, anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2005, ist auf Meldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 liegen, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20003333
Dokumentnummer
NOR40072925