Bundesrecht konsolidiert: Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen § 4, Fassung vom 08.11.2024

Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen § 4

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 192/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

23.12.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

1. Ist auf Meldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 liegen, anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).
2. Ist ab dem 28.12.2006 nicht mehr anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1, BGBl. II Nr. 512/2006).

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsUmsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20003333

Dokumentnummer

NOR40072924