Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
23.12.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
1. Ist auf Meldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 liegen, anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).
2. Ist ab dem 28.12.2006 nicht mehr anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1,
BGBl. II Nr. 512/2006).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsUmsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20003333
Dokumentnummer
NOR40072924