§ 5. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 226/2003, außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994, BGBl. Nr. 140/1995, ist für die Datenübermittlung betreffend Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen, nicht mehr anzuwenden. Paragraph 5, Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2003,, außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 21, Absatz 10, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1995,, ist für die Datenübermittlung betreffend Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen, nicht mehr anzuwenden.