Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
05.05.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist ab dem 28.12.2006 nicht mehr anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1,
BGBl. II Nr. 512/2006).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Dem Steuerpflichtigen ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige muss daher die Steuererklärung, die er selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20003333
Dokumentnummer
NOR40051877