(8)Absatz 8Amtssiegel der in § 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV) in der Fassung bis 31. Dezember 2020 aufgelisteten Zollämter können von den Zollstellen des Zollamtes Österreich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 weiterverwendet werden.Amtssiegel der in Paragraph 11, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV) in der Fassung bis 31. Dezember 2020 aufgelisteten Zollämter können von den Zollstellen des Zollamtes Österreich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 weiterverwendet werden.