Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 22, Fassung vom 09.11.2024

Durchführung des Zollrechts § 22

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

22.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 22,

Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Der von der Europäischen Kommission bekannt gegebene Stand über die Eröffnung, Wiedereröffnung oder Erschöpfung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds ist in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs (Paragraph 51, Absatz 3, ZollR-DG) enthalten. Soweit dieser Stand nicht durch Verordnung festgelegt wird, ist die automatisierte Datenbank des Gebrauchszolltarifs verbindlich.

Im RIS seit

22.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40185291