Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 20, Fassung vom 09.11.2024

Durchführung des Zollrechts § 20

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 20,

Bei Zollkontingenten und Zollplafonds ist bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz bzw. der Plafondzollsatz anzuwenden. Bei Zollkontingenten, welche gemäß Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 Sitzung 558 in der geltenden Fassung als kritisch gelten, ist außerdem eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 91, des Zollkodex zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem günstigsten weltweit anwendbaren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40230755