Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 26, Fassung vom 10.09.2024

Durchführung des Zollrechts § 26

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsEine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins und 4 ist nicht erforderlich für Waren, die zum Verkauf in Commissary shops an zutrittsberechtigte Personen bestimmt sind.
  2. Absatz 2Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.
  3. Absatz 3Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von Paragraph 89, Absatz eins, Litera b, ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe c) ii), ausgenommen Fahrräder, handelt.
  4. Absatz 4Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch anderer als in Absatz 3, genannter Angehöriger internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet hinsichtlich folgender, in den jeweiligen Amtssitzabkommen enthaltener Befreiungen für:
    1. Ziffer eins
      Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe (Hausrat im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe c) i) bzw. Buchstabe d ZBefrVO in einem oder mehreren getrennten Transporten innerhalb von 12 Monaten seit dem ersten Dienstantritt,
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der in Ziffer eins, genannten Frist notwendige Ergänzungen des Hausrates im Sinne von Ziffer eins,, sofern der Gesamtwarenwert je Sendung den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt.

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40122069