(1)Absatz einsDas Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgtDas Lagergeld (Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgt
bei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag
0,36 Euro,
bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag
0,36 Euro.