Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
22.07.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZollR-DV 2004
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Abschnitt H
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Zu § 99 Abs. 3 ZollR-DG
§ 27.
Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie
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1. | im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof |
a) | im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen wird oder |
b) | Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen; |
2. | lediglich in der Überwachung und Bescheinigung |
a) | der Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder |
b) | der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren bestehen; |
3. | zur Nämlichkeitssicherung von Unionswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist; |
4. | im Postverkehr unter Vorlage durch die Österreichische Post AG erfolgen. |
Schlagworte
Wagenladung
Im RIS seit
22.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
20003315
Dokumentnummer
NOR40185294