Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 15, Fassung vom 17.09.2021

Durchführung des Zollrechts § 15

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt E

Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie unionsweite Überwachung (Paragraph 52, ZollR-DG)

Paragraph 15,

Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar

  1. Ziffer eins
    in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
  2. Ziffer 2
    in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2016,)
  1. Ziffer 4
    bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
  2. Ziffer 5
    im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents – ausgenommen bei Zutreffen des Paragraph 21, – in einem Antrag an das Zollamt Österreich.
Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40230753