Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
21.07.2016
Abkürzung
ZollR-DV 2004
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Zu Art. 231 Buchstabe d ZK-DVO
§ 9.
Durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet,
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1. | wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs ausgeführt werden: |
a) | gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten; |
b) | menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch; |
c) | Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen ausgeführt werden, wobei jedoch im Drittstaat verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind; |
d) | Verpackungen, Umschließungen und Paletten; |
2. | Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt; |
3. | in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung. |
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Gesetzesnummer
20003315
Dokumentnummer
NOR40051811