Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
-
-
-
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.10.2010
Außerkrafttretensdatum
21.07.2016
Abkürzung
ZollR-DV 2004
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Zu Art. 230 Buchstabe d ZK-DVO
§ 8.
Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß § 50 Abs. 3 ZollR-DG von der Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet:
| | | | | | | | | | |
1. | wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden: |
a) | gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten; |
b) | menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch; |
c) | Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind; |
d) | Waren des Titels II Kapitel V bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro, X, XX, XXV, XXVIII, XXX; |
2. | die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien Gegenstände, wenn sie von Reisenden außerhalb von Zollstraßen oder eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingebracht werden; |
3. | in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung. |
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 314/2010
Im RIS seit
12.10.2010
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Gesetzesnummer
20003315
Dokumentnummer
NOR40122064