Abschnitt A
Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)Kontrollbefugnisse (Paragraph 9, Absatz eins, ZollR-DG)
§ 1.Paragraph eins,
Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 281/2010 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2010, in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.