Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 18, Fassung vom 01.05.2016
Durchführung des Zollrechts § 18
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
20.07.2005
Außerkrafttretensdatum
21.07.2016
Abkürzung
ZollR-DV 2004
Index
35/02 Zollgesetz
Text
§ 18.
Die Meldung nach § 15 Z 3 kann auch im Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung abgegeben werden. In diesem Fall gilt der Antrag erst in diesem Zeitpunkt als gestellt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 215/2005
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Gesetzesnummer
20003315
Dokumentnummer
NOR40066461