Zu § 107 ZollR-DGZu Paragraph 107, ZollR-DG
§ 29.Paragraph 29,
Der Sachaufwand zur Bemessung der Barauslagenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt. Der Sachaufwand zur Bemessung der Barauslagenersätze für die Erteilung von Auskünften nach Paragraph 7, Absatz 3, ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.