Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 9, Fassung vom 16.01.2012

Durchführung des Zollrechts § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Art. 231 Buchstabe d ZK-DVO

§ 9.

Durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet,

  1. 1.
    wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs ausgeführt werden:
    1. a)
      gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
    2. b)
      menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
    3. c)
      Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen ausgeführt werden, wobei jedoch im Drittstaat verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
    4. d)
      Verpackungen, Umschließungen und Paletten;
  2. 2.
    Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;
  3. 3.
    in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40051811