Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 27, Fassung vom 16.01.2012

Durchführung des Zollrechts § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt H

Kosten und sonstige Nebenansprüche

Zu § 99 Abs. 3 ZollR-DG

§ 27.

Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie

  1. 1.
    im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
    1. a)
      im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen wird oder
    2. b)
      Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
  2. 2.
    lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
    1. a)
      der Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder
    2. b)
      der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren bestehen;
  3. 3.
    zur Nämlichkeitssicherung von Gemeinschaftswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist;
  4. 4.
    im Postverkehr unter Vorlage durch die Österreichische Post AG erfolgen.

Schlagworte

Wagenladung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40051829