Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 2, Fassung vom 16.01.2012

Durchführung des Zollrechts § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 448/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

§ 2.

Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen, Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf), sonstiger Gegenstände, einschließlich forstlichen Materials sowie von Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, einschließlich Forstpflanzen, obliegenden Kontrollen sind durch die in der Eintrittsstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186/2004 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2013

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40087934