Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 17, Fassung vom 16.01.2012

Durchführung des Zollrechts § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

§ 17.
  1. (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 15 Z 4 sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln.
  2. (2) In einer Meldung (§ 15 Z 3) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40087939