Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
21.07.2016
Abkürzung
ZollR-DV 2004
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Abschnitt H
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Zu § 99 Abs. 3 ZollR-DGZu Paragraph 99, Absatz 3, ZollR-DG
§ 27.Paragraph 27,
Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie
im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen wird oder
Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
der Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder
der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren bestehen;
zur Nämlichkeitssicherung von Gemeinschaftswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist;
im Postverkehr unter Vorlage durch die Österreichische Post AG erfolgen.
Schlagworte
Wagenladung
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Gesetzesnummer
20003315
Dokumentnummer
NOR40051829