Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 27, Fassung vom 30.09.2010

Durchführung des Zollrechts § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt H

Kosten und sonstige Nebenansprüche

Zu Paragraph 99, Absatz 3, ZollR-DG

Paragraph 27,

Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
    1. Litera a
      im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen wird oder
    2. Litera b
      Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
  2. Ziffer 2
    lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
    1. Litera a
      der Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder
    2. Litera b
      der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren bestehen;
  3. Ziffer 3
    zur Nämlichkeitssicherung von Gemeinschaftswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist;
  4. Ziffer 4
    im Postverkehr unter Vorlage durch die Österreichische Post AG erfolgen.

Schlagworte

Wagenladung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40051829