§ 3. Die Einfuhrkontrollen nach Art. 1 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen: Paragraph 3, Die Einfuhrkontrollen nach Artikel eins, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen:
im Bereich des Zollamtes Wr. Neustadt: Zollstelle Drasenhofen;
im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstellen Heiligenkreuz und Nickelsdorf;
im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Spielfeld;
im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstelle Tisis.