Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 24, Fassung vom 30.06.2007

Durchführung des Zollrechts § 24

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt F

Nachweise betreffend zolltarifliche Abgabenbegünstigungen (Paragraph 5, ZollR-DG in Verbindung mit der KN-VO)

Paragraph 24,
  1. Absatz einsFür die Einreihung in Unterpositionen für reinrassige Zuchttiere ist vom Antragsteller der Nachweis, dass es sich um ein derartiges Tier handelt, durch eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer zu erbringen, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch (Herdebuch) einzutragen ist.
  2. Absatz 2Für die Einreihung bestimmter Waren zur Verwendung als Saatgut (ex Pos. 0701 und 0712 sowie ex Kap. 10 und 12) ist vom Antragsteller als Nachweis eine vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bestätigte Einfuhranzeige gemäß Saatgutgesetz 1997 vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40051826