Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 23, Fassung vom 30.06.2007

Durchführung des Zollrechts § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

20.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 23, (1) Bei Waren, die einer gemeinschaftlichen Überwachung nach Artikel 308 d, ZK-DVO unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und bei der Ausfuhr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der gemeinschaftlichen Überwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Wels aufzunehmen.

  1. Absatz 2Die Zollanmeldung oder die Meldung ist in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Wels zu übermitteln (Paragraph 17, Absatz eins bis 2), wobei jedoch im Falle des Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung zu übermitteln ist.
  2. Absatz 3Die Meldung nach Absatz 2, unterbleibt bei Zollanmeldungen nach Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c ZK, sofern die in der die gemeinschaftliche Überwachung anordnenden Verordnung festgelegte Frist nicht kürzer ist als die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist.
  3. Absatz 4Das Zollamt Wels hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.

Schlagworte

Zollkontingentantrag

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40066464