(3)Absatz 3In einer Meldung (§ 15 Z 2 oder § 18) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge in Zollanmeldungen im Informatikverfahren, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung mittels Fernkopie an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben zu übermitteln.In einer Meldung (Paragraph 15, Ziffer 2, oder Paragraph 18,) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge in Zollanmeldungen im Informatikverfahren, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung mittels Fernkopie an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben zu übermitteln.