Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 17, Fassung vom 19.07.2005

Durchführung des Zollrechts § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

19.07.2005

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 17, (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach Paragraph 15, Ziffer eins und 3, ausgenommen Zollplafondanträge in automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren, sind bei Abfertigungen am Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben zu übermitteln.

  1. Absatz 2Bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes sind die Anträge vom Antragsteller und auf seine Kosten unmittelbar nach der Fertigung der Zollanmeldungen durch das Zollorgan mittels Fernkopie an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben zu übermitteln.
  2. Absatz 3In einer Meldung (Paragraph 15, Ziffer 2, oder Paragraph 18,) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge in Zollanmeldungen im Informatikverfahren, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung mittels Fernkopie an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben zu übermitteln.

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40051819