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Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 28, tagesaktuelle Fassung
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D)
Durchführung des Zollrechts § 28
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 27 am 28.03.2023
§ 29 am 28.03.2023
Alle Fassungen
§ 28 heute
§ 28 gültig ab 22.07.2016
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016
§ 28 gültig von 01.05.2004 bis 21.07.2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2004
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 197/2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
22.07.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZollR-DV 2004
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DG
§ 28.
(1)
Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgt
1.
bei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag
0,36 Euro,
2.
bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag
0,36 Euro.
(2)
Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluss aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
(3)
Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.
Im RIS seit
22.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
20003315
Dokumentnummer
NOR40185295
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/184/P28/NOR40185295