Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 27, tagesaktuelle Fassung

Durchführung des Zollrechts § 27

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

22.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt H
Kosten und sonstige Nebenansprüche

Zu § 99 Abs. 3 ZollR-DG

§ 27.

Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie

  1. 1.
    im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
    1. a)
      im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen wird oder
    2. b)
      Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
  2. 2.
    lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
    1. a)
      der Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder
    2. b)
      der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren bestehen;
  3. 3.
    zur Nämlichkeitssicherung von Unionswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist;
  4. 4.
    im Postverkehr unter Vorlage durch die Österreichische Post AG erfolgen.

Schlagworte

Wagenladung

Im RIS seit

22.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40185294