Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446Zu Artikel 161, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
§ 14a.Paragraph 14 a,
Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.