Anhang Zu § 10 Muster des Zeichens zur Abgabe einer Anmeldung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
(Beschreibung: grünes Achteck mit weißem Rechteck, das den Schriftzug „NICHTS ZU DEKLARIEREN“ in schwarzer oder grüner Schrift enthält)