Bundesrecht konsolidiert: Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei § 1, Fassung vom 03.01.2018

Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 163/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2023

Typ

Entschl. d. BPräs.

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Außerkrafttretensdatum

07.06.2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Entschließung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20003297

Dokumentnummer

NOR40051241

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/163/P1/NOR40051241