Bundesrecht konsolidiert: UWK-Gesetz § 12, Fassung vom 15.10.2019

UWK-Gesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

UWKG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Implementierungsschritte

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer erste Senat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Gründungskonvent hat eine provisorische Satzung einschließlich einer Wahlordnung für den Senat zu beschließen und die erforderlichen weiteren Schritte der Überleitung zu veranlassen, soweit in diesem Bundesgesetz keine anderen Maßnahmen vorgesehen sind. Die Wahlordnung ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts zu erlassen.
  2. Absatz 2Der erste Universitätsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Der Gründungskonvent hat unverzüglich zwei Mitglieder des Universitätsrats zu wählen. Kommt der Gründungskonvent dieser Aufgabe nicht bis 30. Juni 2004 nach, bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister auch die Mitglieder, die vom Gründungskonvent zu wählen gewesen wären.
  3. Absatz 3Die Bundesregierung hat bis 31. Juli 2004 auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers zwei Mitglieder für den Universitätsrat zu bestellen, eines davon auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung.
  4. Absatz 4Der Universitätsrat hat sich unverzüglich zu konstituieren und längstens bis 15. September 2004 einvernehmlich das weitere Mitglied zu wählen.
  5. Absatz 5Der Gründungskonvent hat unverzüglich die Wahl der Rektorin oder des Rektors auszuschreiben und einen Vorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors zu erstellen. Die Wahl der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat hat bis spätestens 30. November 2004 zu erfolgen.
  6. Absatz 6Die gewählte Rektorin oder der gewählte Rektor hat nach Anhörung des Gründungskonvents unverzüglich die Zahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie deren Beschäftigungsausmaß festzulegen und einen Wahlvorschlag vorzulegen. Die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch den Universitätsrat hat spätestens acht Wochen nach der Rektorswahl stattzufinden.
  7. Absatz 7Die Mitglieder des Rektorates haben am 1. Februar 2005 ihr Amt anzutreten. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Präsidentin oder der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Präsident der Donau-Universität Krems übt ihr oder sein Amt bis zur Funktionsübernahme des Rektorates aus. Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes laufende Funktionsperiode der anderen im Paragraph 7, Absatz eins, des DUK-Gesetzes genannten Organe endet mit 30. Juni 2005.
  8. Absatz 8Das Rektorat hat unverzüglich einen provisorischen Organisationsplan zu erlassen und die provisorischen Leiterinnen und Leiter der einzelnen Organisationseinheiten zu bestellen. Der provisorische Organisationsplan tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Rektorin oder der Rektor hat unverzüglich die Wahlen für den Senat auszuschreiben und die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten. Die Wahlen zum Senat haben bis 30. April 2005, die konstituierende Sitzung des Senats und die Wahl des Vorsitzenden bis 31. Mai 2005 stattzufinden.
  10. Absatz 10Die Geschäftsordnung des Rektorates ist bis 28. Februar 2005 kundzumachen.
  11. Absatz 11Bis spätestens 30. Juni 2005 sind dem Universitätsrat die endgültige Organisationsform der Universität (Organisationsplan) und dem Senat der Vorschlag für die Satzung zur Beschlussfassung vorzulegen. Unverzüglich nach Genehmigung des Organisationsplanes sind die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten zu bestellen.
  12. Absatz 12Sind in den nach Absatz 8 und 11 zu erstellenden Organisationsplänen Organisationseinheiten vorgesehen, für deren Leitung keine Universitätsprofessorin oder kein Universitätsprofessor an der Universität für Weiterbildung Krems zur Verfügung steht, kann die Leitung dieser Organisationseinheit bis zur Berufung einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors, längstens jedoch bis 31. Dezember 2007 durch eine Universitätsdozentin oder einen Universitätsdozenten im Angestelltenverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems ausgeübt werden.
  13. Absatz 13Auf Vorschlag der Mehrheit der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben kann eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent im Angestelltenverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems vom Rektorat mit der Leitung dieser Organisationseinheit betraut werden.
  14. Absatz 14Die Universität für Weiterbildung Krems hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jeweils bis zum 30. April 2006, 2007 und 2008 zusätzlich zum Rechnungsabschluss einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der sich auf das gesamte Leistungsspektrum der Universität zu beziehen hat.
  15. Absatz 15Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat bis 30. September 2007 einen Bericht über die Nachwuchsförderung und die Entwicklung der Personalstruktur der Universität für Weiterbildung Krems vorzulegen.
  16. Absatz 16Erfolgen die zur Implementierung erforderlichen Schritte nicht rechtzeitig, können die notwendigen Maßnahmen ohne Setzung einer Nachfrist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden.

Schlagworte

Forschungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40050948

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/22/P12/NOR40050948