Bundesrecht konsolidiert: Abgrenzungsverordnung 2004 § 1, Fassung vom 12.10.2024

Abgrenzungsverordnung 2004 § 1

Kurztitel

Abgrenzungsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 122/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abgabe von Arzneimitteln

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie in der Anlage angeführten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen dürfen, sofern diese gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind und ihre Abgabe nicht gemäß Absatz 2, beschränkt ist, im Kleinverkauf nur abgegeben werden
    1. Ziffer eins
      in Apotheken,
    2. Ziffer 2
      durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Drogisten gemäß Paragraph 104, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2003,, berechtigt sind, oder
    3. Ziffer 3
      durch Gewerbetreibende, die zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 oder zur Sterilisierung und Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 berechtigt sind.
  2. Absatz 2Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, bei denen in der Anlage die Abgabe auf „Nur als Bestandteil von Arzneispezialitäten“ beschränkt ist, dürfen, sofern diese gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind, im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden, es sei denn, es handelt sich um Bestandteile von Arzneispezialitäten (Paragraph 6,).

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20003255

Dokumentnummer

NOR40050849