Bundesrecht konsolidiert: Abgrenzungsverordnung 2004 § 6, tagesaktuelle Fassung

Abgrenzungsverordnung 2004 § 6

Kurztitel

Abgrenzungsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 122/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Bestandteile von Arzneispezialitäten

Paragraph 6,

Arzneispezialitäten, die ausschließlich in der Anlage angeführte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen auch von Gewerbetreibenden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 abgegeben werden, es sei denn, die/der für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Bundesministerin/Bundesminister bestimmt durch Bescheid, dass diese wegen einer Gefährdungsmöglichkeit, die sich auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation ergibt, im Kleinverkauf den Apotheken vorbehalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20003255

Dokumentnummer

NOR40050854