Bundesrecht konsolidiert: AMS – Anweisungsverordnung § 2, Fassung vom 08.11.2024

AMS – Anweisungsverordnung § 2

Kurztitel

AMS – Anweisungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 120/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.02.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Direkte Übermittlung

Paragraph 2,

Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ ohne Mitwirkung eines ausführenden Organs weitergegeben werden. Für die Datenverarbeitung zuständig ist für finanzielle Leistungen gemäß Paragraph 33, AMSG mit Ausnahme der beruflichen und geographischen Mobilitätsbeihilfen die Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und für die übrigen finanziellen Leistungen die Bundesrechenzentrum GmbH.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

20003242

Dokumentnummer

NOR40050735