Bundesrecht konsolidiert: AMS – Anweisungsverordnung § 4, tagesaktuelle Fassung

AMS – Anweisungsverordnung § 4

Kurztitel

AMS – Anweisungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 120/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

09.02.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Kontrolle durch die Buchhaltung

Paragraph 4,

Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß Paragraph 6, des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, dass der Buchhaltung ein Zugriff nach festgelegten Kriterien bzw. stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) im Einzelfall möglich ist. Inwieweit dabei auch die Bundesrechenzentrum GmbH mitzuwirken hat, ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

20003242

Dokumentnummer

NOR40050737