Bundesrecht konsolidiert: AMS – Anweisungsverordnung § 3, tagesaktuelle Fassung

AMS – Anweisungsverordnung § 3

Kurztitel

AMS – Anweisungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 120/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

09.02.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Gebarungssicherheit

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVor der Weitergabe ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass ein elektronischer Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nur mit technischer Freigabe durch eine zur Approbation berechtigte Person (Anordnungsbefugte/r) freigegeben werden kann, wobei diese Person eine andere Person als der Ersteller des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sein muss (Vieraugenprinzip).
  2. Absatz 2Weiters ist sicherzustellen, dass stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) Zahlungs- und Verrechnungsaufträge vor der Anweisung und Weitergabe von einer dritten Person (Supervisor) geprüft werden.
  3. Absatz 3Der Vorstand des Arbeitsmarktservice hat Betragsgrenzen bzw. Gebarungsvorgänge festzusetzen, ab bzw. bei denen vor der Genehmigung und Freigabe zwingend die Zustimmung der Landesgeschäftsstelle einzuholen ist (Sechsaugenprinzip).
  4. Absatz 4Bei jeder Geschäftsstelle ist durch das AMS sicherzustellen, dass stichprobenartig systematische Kontrollen (zB nach Zufallsalgorithmus usw.) im Nachhinein durchgeführt werden. Diese Kontrolle ist durch geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen zu gewährleisten.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

20003242

Dokumentnummer

NOR40050736